JudikaturJustizRS0132565

RS0132565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2022

Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht.  Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Entscheidungen
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