JudikaturJustiz12Os137/19t

12Os137/19t – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Strafsache gegen Soner Ö***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 58 Hv 109/19y des Landesgerichts Feldkirch, über dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Soner Ö***** befindet sich seit dem 8. Februar 2019 in dem wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB gegen ihn geführten Strafverfahren, nunmehr AZ 58 Hv 109/19y des Landesgerichts Feldkirch, gemäß § 173 Abs 6 StPO in Untersuchungshaft.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 beantragt der Genannte die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, weil er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) vom 1. Oktober 2019, AZ 132 Bs 267/19p, 132 Bs 290/19w, in seinen Grundrechten „auf ordnungsgemäße Vorbereitung für den Strafprozess“ nach Art 6 MRK und auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK verletzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

In ständiger Rechtsprechung gewährt der Oberste Gerichtshof Grundrechtsschutz in Anwendung des § 363a StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS Justiz RS0122228, RS0132365 ).

Dem vorliegenden Antrag liegt ein Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 17. Juni 2019 zugrunde. Gerichtlicher Rechtsschutz wird insoweit – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien gewährt (§ 16a Abs 1 Z 2 StVG). Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeiten eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP 19 ff; vgl VfGH B 181/2014; VwGH Ro 2014/03/0045; vgl auch RIS Justiz RS0132565). Lückenschließung im Sinn der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (14 Ns 44/17g [14 Ns 47/17y];

Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 1).

Da der vorliegende Erneuerungsantrag somit von einer Person gestellt wurde, der das Antragsrecht nicht zusteht, war er ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).