JudikaturJustiz12Os138/19i

12Os138/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Kontr. Fleischhacker als Schriftführerin in der Vollzugssache des Murat Ö***** wegen Übernahme in Strafhaft, AZ 28 Bl 68/19p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens analog § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dem vorliegenden Erneuerungsantrag liegt eine Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch auf Übernahme des Murat Ö***** auf Übernahme in Strafhaft (§ 133a Abs 5 StVG) zugrunde. Der dagegen gerichteten Beschwerde hatte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. Juni 2019, AZ 28 Bl 68/19p, nicht Folge gegeben.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Beschluss vom 1. Oktober 2019, AZ 132 Bs 279/19b, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Vollzugsangelegenheiten seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP 19 ff; vgl VfGH B 181/2014; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (vgl zum Ganzen RIS Justiz RS0132565).

Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.