JudikaturJustizRS0132455

RS0132455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Handelt es sich bei der pflegenden Betreuungsperson eines Verletzten um eine im selben Wohnverband lebende Angehörige, dann sind Zeiten der erforderlichen Beaufsichtigung durch diese Angehörige dann mit ihrem objektiven Wert ersatzfähig, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

a) der Angehörige wäre nicht sowieso zu Hause in der Umgebung des Geschädigten gewesen, sondern hätte diese Zeit sonst anderswo verbracht,

b) die Anwesenheit einer Aufsichtsperson war objektiv erforderlich, sodass in dieser Zeit eine bezahlte Pflegeperson eingesetzt werden hätte müssen, wenn der Angehörige nicht zur Verfügung gestanden wäre,

c) die Schadenszufügung ist für das Anwesenheitserfordernis kausal.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, dann liegt überhaupt kein (konkret oder pauschal) ersatzfähiger Schaden vor.

Entscheidungen
2