RS0132256 – OGH Rechtssatz
RS0132256 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.