JudikaturJustizRS0131438

RS0131438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.

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