RS0130924 – OGH Rechtssatz
RS0130924 – OGH Rechtssatz
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Behauptet der Kläger, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (zur Vermeidung von Verzugsfolgen unter Rückzahlungsvorbehalt) laufend Leistungen zu erbringen, dann ist die gesonderte Bewertung eines auf Vertragsaufhebung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens auch dann nicht zu beanstanden, wenn es mit einem Begehren auf Rückzahlung in der Vergangenheit erbrachter Zahlungen verbunden ist. Für die Wertzuständigkeit (§§ 51 Abs 1, 52 JN) ist dann die Summe von Rechtsgestaltungs‑ und Zahlungsbegehren maßgeblich.