JudikaturJustizRS0130619

RS0130619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2022

Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.

Entscheidungen
7