JudikaturJustizRS0130424

RS0130424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2017

Wird im Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen, weil kein Verhalten des Ehepartners feststand, das ein Verschulden begründen konnte, so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur Unterstützung herangezogen werden, es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden, der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht.