JudikaturJustizRS0130109

RS0130109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.

Entscheidungen
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