JudikaturJustizRS0130014

RS0130014 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2022

Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO ist - ebenso wie die gerichtliche Abbrechung eines Strafverfahrens - prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar.

Entscheidungen
3