JudikaturJustizRS0128957

RS0128957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2021

§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.

Entscheidungen
14