JudikaturJustiz13Os51/14w

13Os51/14w – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Mag. Rudolf R***** und andere Beschuldigte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 St 112/07y der Staatsanwaltschaft Graz, über den Antrag des Mag. Rudolf R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 16 St 112/07y (unter anderem) gegen Mag. Rudolf R***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren erhob dieser Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der Behauptung der Befangenheit des die Ermittlungen führenden Staatsanwalts. Dadurch sei er in seinem subjektiven Recht auf ein fair geführtes Ermittlungsverfahren verletzt worden (ON 739).

Das Landesgericht für Strafsachen Graz wies den Einspruch als unzulässig zurück (ON 744).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge (AZ 9 Bs 431/13w).

Im vorliegenden Erneuerungsantrag erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem „gem Art 6 EMRK […] verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein objektives Ermittlungsverfahren“ verletzt, weil das Oberlandesgericht den kritisierten Staatsanwalt nicht „vom Verfahren ausgeschlossen“ habe, obwohl dieser mehrfach gegen seine Objektivitätsverpflichtung nach § 3 Abs 2 StPO verstoßen habe.

Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts knüpft, was einen nach der Prozessordnung in die Gerichtskompetenz fallenden Entscheidungs oder Verfügungsgegenstand voraussetzt. Demgegenüber ist hier behauptete (allfällige) Befangenheit eines Staatsanwalts Gegenstand des staatsanwaltlichen Dienstwegs (siehe Lässig , WK StPO § 47 Rz 5ff), woran auch ein darauf bezogener solcherart unzulässiger „Einspruch wegen Rechtsverletzung“ nichts zu ändern vermag. Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens steht daher insoweit nicht zu (vgl 13 Os 31/13b; 13 Os 48/13b; RZ EÜ 2014/42; RIS Justiz RS0128957).