JudikaturJustizRS0128762

RS0128762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2014

Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs 1 bis 3 StGB die Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.

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