JudikaturJustizRS0128681

RS0128681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2012

Beim „Vermächtnis zur Körperspende“, mit dem der Körper eines Menschen nach dessen Ableben einer medizinischen Universität zur ärztlichen Weiterbildung sowie für die medizinische Wissenschaft „vermacht“ wird, handelt es sich um die Ausübung eines dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, dem Recht auf Freiheit, dem Namensrecht, dem Recht auf Ehre, dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Recht auf Privatsphäre in seiner Bedeutung für dessen Träger vergleichbaren höchstpersönlichen Rechts. Für die Verfügung über den eigenen Leichnam zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken ist vor dem Tod der betreffenden Person allein deren rechtsgeschäftlicher Wille maßgebend, bei dessen Erklärung eine Vertretung nicht in Betracht kommt. Demzufolge kann auch nicht ein Sachwalter für den Betroffenen Verfügungen über dessen Leichnam treffen.