JudikaturJustizRS0127698

RS0127698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2012

Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (§ 9 KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.

Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.