JudikaturJustizRS0127604

RS0127604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2021

Wird in einer Revisionsbeantwortung zur Unzulässigkeit der Revision nur Unzutreffendes und dem     eigenen Rechtsstandpunkt Widersprechendes ausgeführt, so sind für eine solche Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzuerkennen.

Entscheidungen
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