JudikaturJustizRS0127516

RS0127516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2011

Hält sich diejenige Person, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dienstbedingt im Ausland auf, fingiert das UVG den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts, das sich aus den §§ 109, 114 Abs 2 JN ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsplatz der einzige Bestimmungsgrund für den Auslandsaufenthalt ist und dieser nicht auf Dauer, sondern auf begrenzte Zeit ausgerichtet ist. Eine bestimmte zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen. Diese Fiktion eines inländischen Aufenthalts des Kindes hat auch dann zu gelten, wenn sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt der Familie aus der Dienstpflichterfüllung des Ehemanns der Betreuungsperson (hier: der Mutter) des Kindes ergibt. Für die Vollziehung des UVG ist somit in den erwähnten Fällen der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts weiterhin anzunehmen. Ist ein Pflegschaftsverfahren bereits anhängig, ist das Pflegschaftsgericht auch zur Vorschussgewährung zuständig.