JudikaturJustizRS0127199

RS0127199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2012

Bei wiederkehrenden Sozialleistungen ergibt sich aus § 77 Abs 2 ASGG, dass sich nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem (Sozial-)Versicherungsträger, sondern aus Rechtsschutzerwägungen und nach dem Normzweck auch der gesetzliche Tarifanspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts nach dem Betrag von (derzeit) 3.600 EUR richten.

Die vom Rechtsschutzversicherer gemäß Art 6.6.1. ARB 2003 zu zahlenden angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer in einer Sozialrechtssache auf wiederkehrende Leistungen (hier: Invaliditätspension) tätigen Rechtsanwalts sind auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 77 Abs 2 ASGG zu berechnen.

Entscheidungen
2