RS0126646 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0126646 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat.