RS0126644 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das öffentliche Interesse kann die Verwendung von Beweismitteln nicht rechtfertigen, die als Ergebnis polizeilicher Anstiftung erlangt wurden. Eine polizeiliche Anstiftung liegt dann vor, wenn die beteiligten Polizisten – seien es Mitglieder der Sicherheitsbehörden oder Personen, die aufgrund von deren Anweisungen handeln – sich nicht darauf beschränken, strafbare Aktivitäten auf rein passive Weise zu ermitteln, sondern Einfluss ausüben und dadurch zur Begehung einer Straftat anstiften, die ansonsten nicht begangen worden wäre, um Beweise zu erlangen und eine Strafverfolgung einzuleiten. (Ramanauskas gegen Litauen)