JudikaturJustizRS0126577

RS0126577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2022

Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143 StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts.

Entscheidungen
9