JudikaturJustizRS0126155

RS0126155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Eine Klausel, wonach ein Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber zustande kommt, deren Regelungsinhalt sich somit auf das Zustandekommen jenes Vertrags beschränkt, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, bleibt ohne direkte rechtliche Konsequenz. Einer solchen Klausel käme allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Sie kann sich daher auch nicht zum Nachteil des Leasingnehmers auswirken und verstößt demzufolge auch nicht gegen § 10 Abs 3 KSchG.