JudikaturJustizRS0126057

RS0126057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2023

Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt und über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht entscheidet.

Entscheidungen
46