Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.550,90 EUR (darin enthalten 425,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger ist seit 2008 im Rallye-Sport tätig. Seit 2014/2015 befindet er sich „im Spitzenbereich“ und er war auch schon österreichischer Staatsmeister. Im Jänner 2019 nahm er an der „Jänner-Rallye“ in Freistadt teil. Bei insgesamt fünf Teilnahmen an diesem Bewerb (einsch…
Rechtliche Beurteilung [11] Die Revision ist zulässig , weil bisher keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Wertungen der Entscheidung 2 Ob 113/09w auch auf den Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen sind; sie ist jedoch nicht berechtigt . [12] Der Kläger argumentiert, dass das Berufungsgericht der Entsc…