JudikaturJustizRS0125776

RS0125776 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2018

Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von § 7a Abs 1 MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.

Entscheidungen
11