JudikaturJustizRS0125622

RS0125622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd § 194 ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.

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