JudikaturJustizRS0125498

RS0125498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.

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