JudikaturJustizRS0125312

RS0125312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2011

§ 37 StPO ist sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage (vgl auch § 214 Abs 2 StPO) als auch danach (§ 37 Abs 3 StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile bloß nach § 281a StPO (§ 213 Abs 5 StPO). Anderes gilt bei Urteilen von Einzelrichtern, wo auf Grundlage der Feststellungen in den Entscheidungsgründen bei Einhaltung der Rügeobliegenheit des § 281 Abs 1 StPO (hinsichtlich welcher nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte anzuleiten sind) - jedoch ohne die im § 281 Abs 3 StPO genannten Bedingungen (§§ 468 Abs 2, 489 Abs 1 StPO) - der Nichtigkeitsgrund nach § 468 Abs 1 Z 1 StPO (§ 489 Abs 1) StPO offen steht. Sachliche Unzuständigkeit hinwieder ist Gegenstand eines nach § 261 (§ 488 Abs 3) StPO zu fällenden Urteils (WK-StPO § 281 Rz 111-116, § 468 Rz 6, 8, 13f, 41).

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