JudikaturJustizRS0125243

RS0125243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Mit der Strafbefugnis der Z 11 erster Fall wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Aus Z 11 erster Fall relevant sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. Dazu gehören jedenfalls §§ 28, 30, 31, 36 StGB, die mangels anderslautender Regelungen auch im Nebenstrafrecht gelten (Art l Abs 1 StRÄG). Da §§ 65 Abs 2, 278d Abs 1 letzter Satz, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht Gegenstand der rechtlichen Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind, vielmehr bloß die Strafbefugnis determinieren, sind auch sie Gegenstand der Z 11 erster Fall. Gleiches gilt für § 5 Z 2 bis 4 JGG.

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