JudikaturJustizRS0125233

RS0125233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2018

Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des § 51 ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.

Entscheidungen
13