JudikaturJustizRS0124647

RS0124647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2018

Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.

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