JudikaturJustizRS0124440

RS0124440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Der Geschädigte hat sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig.

Entscheidungen
5