JudikaturJustizRS0124190

RS0124190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2018

Auch nach der Einfügung des § 828 Abs 2 ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregelung des Einverständnisses aller Miteigentümer bedarf und die Dienstbarkeit immer den ganzen Grundbuchskörper belastet.

Entscheidungen
3