Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich ihrer rechtskräftigen Teile lauten: „Die grundbücherlichen Eintragungen betreffend die zugunsten der der beklagten Partei gehörenden Liegenschaftsanteile B LNR 19, 23/639 Ante…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Reallasten an den in seinem Eigentum stehenden Anteilen an einer Liegenschaft in Wien. Der Beklagten sei gemäß den Mietverträgen vom 22. 4. 1993 das verbüc…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig, sie ist auch berechtigt. Der Revisionswerber argumentiert, dass § 4 WEG einen gesetzlichen Vertragsübergang auf den konkreten Wohnungseigentümer, dem die Wohnung zugeschrieben worden sei, normiere. Die „flankierend…