JudikaturJustizRS0123739

RS0123739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. Hat der Verpflichtete oder der Überweisungsgläubiger durch eine solche Zahlung Mieteinnahmen erzielt, sind sie dem Ersteher auszufolgen (§ 1041 ABGB).

Entscheidungen
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