JudikaturJustizRS0123624

RS0123624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2008

Liefert schon die (jedenfalls erforderliche; § 260 Abs 1 Z 3 StPO) Bezeichnung des eingezogenen Gegenstands konkrete Hinweise auf dessen mangelnde Deliktstauglichkeit oder sonstige der Einziehung entgegenstehende Tatumstände, bedarf es bei sonst zulässiger (hier wegen der Vernichtung des Messers unterlassener) Aufhebung dieses Erkenntnisteils aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der entsprechenden Klarstellung.