BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 458

§ 458

Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

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