JudikaturJustizRS0123594

RS0123594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (in der Frage seiner Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach den §§35ff UbG.

Entscheidungen
3