Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.…
Text Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass de…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Dieser macht geltend, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach eine Vollmacht zur Entgegennahme von RSa-Briefen mündlich und/oder konkludent erteilt werden könne (7 Ob 234/05w = SZ 2…