JudikaturJustizRS0122652

RS0122652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2023

Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.

Entscheidungen
4