§ 924 Vermutung der Mangelhaftigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 924 Vermutung der Mangelhaftigkeit — ABGB
Rückverweise
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.