JudikaturJustizRS0122322

RS0122322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt der Versuchsstrafbarkeit anzusehen.

Entscheidungen
2