RS0122077 – OGH Rechtssatz
RS0122077 – OGH Rechtssatz
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Steht ein Servitutsrecht allen Mit- und Wohnungseigentümern der herrschenden Liegenschaft gemeinsam zu, bedarf eine Verfügung darüber der Einstimmigkeit aller (§828 ABGB). Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Buchberechtigten, und zwar sämtlicher Buchberechtigter, kommt daher nicht in Betracht. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers im Verfahren nach §§ 4 ff LiegTeilG reicht aus, eine lastenfreie Abschreibung zur Gänze zu verhindern.