JudikaturJustizRS0121919

RS0121919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2012

§ 1020 ABGB ist auf die Auflösung eines Verwaltungsvertrages nach dem WEG nicht anzuwenden. Das dem Geschäftsbesorger im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen.

Entscheidungen
4