JudikaturJustizRS0121716

RS0121716 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2012

Art 13 MRK verlangt, dass jemand, der eine Verletzung eines von der MRK geschützten Rechts behauptet, innerstaatlich ein Rechtsmittel zur Verfügung haben muss, das über seine Behauptung entscheidet und ihm gegebenenfalls Ersatz gewährt. Den Vertragsstaaten steht dabei ein Ermessensspielraum zu.

Entscheidungen
13