JudikaturJustizBsw22644/03

Bsw22644/03 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
31. März 2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Simaldone gegen Italien, Urteil vom 31.3.2009, Bsw. 22644/03.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Verspätet erfolgte Entschädigung im Rahmen der Lex Pinto.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bezüglich der Dauer des Zivilverfahrens (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Dauer des Zivilverfahrens (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK bezüglich der verzögerten Umsetzung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich der verzögerten Umsetzung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.950,- für immateriellen Schaden, € 1.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist italienischer Staatsbürger und lebt in Benevento. Am 6.10.1992 klagte er das lokale Gesundheitsamt, dessen Angestellter er war, auf Erstattung der Aufwendungen für das tägliche Mittagessen.

Am 17.4.2002 wandte sich der Bf. unter Berufung auf die Lex Pinto 1 an das Gericht zweiter Instanz in Rom und beantragte die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und den Zuspruch von € 10.846,– an immateriellem Schadenersatz.

Mit Entscheidung vom 27.1.2003, die der Kanzlei am 26.3.2003 übermittelt wurde, stellte das Gericht eine Verletzung der Verfahrensdauer fest und sprach dem Bf. Schadenersatz für immateriellen Schaden in der Höhe von € 700,– bzw. den Ersatz der Kosten im Umfang von € 1.000,– zu. Die Entscheidung erwuchs am 10.5.2004 in Rechtskraft. Am 6.4.2004 erhielt der Bf. im Wege der Exekutionsführung € 723,– inklusive Verzugszinsen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. rügt die Dauer des Zivilverfahrens.

1. Zur Zulässigkeit:

Die Regierung behauptet, der Bf. könne nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da das Gericht zweiter Instanz bereits eine Verletzung der Verfahrensdauer festgestellt und ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen habe.

Zunächst ist anzumerken, dass allein das Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz nach der Lex Pinto elf Monate gedauert hat, was bereits an sich eine exzessive Verfahrensdauer darstellt. Letzteres hat dem Bf. Entschädigung in der Höhe von € 700,– zugesprochen, womit die gerügte Verletzung jedoch nicht in ausreichender und angemessener Weise abgegolten ist. Die betreffende Summe repräsentiert kaum mehr als 7,8 % des Betrags, den der GH gewöhnlich in ähnlichen italienischen Verfahrensdauer-Fällen zuspricht.

Der GH stellt fest, dass der Bf. seine Entschädigung erst am 6.4.2004 erhalten hat, also zwölf Monate nach Übermittlung der Entscheidung an die Gerichtskanzlei.

Was die von der Regierung behauptete Unverhältnismäßigkeit zwischen den in den Urteilen der Großen Kammer vom 29.3.2006 herausgearbeiteten Parametern für Entschädigungen und jenen vom GH in italienischen Verfahrensdauer-Fällen und ähnlichen Fällen betreffend andere Mitgliedstaaten anlangt, ist auf das Urteil im Fall Aragosa/I zu verweisen, in dem ein ähnlicher Einwand zurückgewiesen wurde. In diesem Urteil kam der GH nach Durchführung einer Analyse seiner Rechtsprechung sowohl vor als auch nach dem 29.3.2006 und einem Vergleich der in Italien und den anderen Konventionsstaaten zugesprochenen Entschädigungen in Fällen unangemessener Verfahrensdauer zu dem Ergebnis, dass die von den italienischen Gerichten nach dem 29.3.2006 zugesprochenen Entschädigungsbeträge keineswegs das Doppelte oder Dreifache der in anderen Staaten gezahlten ausmachen würden. Er sah daher keinen Anlass, von seiner früheren Rechtsmeinung abzurücken.

Der Bf. kann daher nach wie vor behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Der in Frage stehende Zeitraum erstreckte sich von der Einbringung der Klage am 6.10.1992 bis zur Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz vom 27.1.2003. Das vor einer Instanz ablaufende Verfahren dauerte somit mehr als zehn Jahre und drei Monate. Mit Rücksicht auf seine einschlägige Rechtsprechung stellt der GH fest, dass die Länge des Verfahrens exzessiv war und nicht innerhalb einer angemessenen Frist geführt wurde.

Was die zuerkannte Entschädigung anlangt, kann diese nicht als ausreichend angesehen werden, dies umso mehr angesichts der überlangen Dauer des „Pinto-Verfahrens" und der verspäteten Zahlung der Entschädigung. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK:

Der Bf. behauptet, die verzögerte Umsetzung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im „Pinto-Verfahren" hätte ihn in seinem Recht auf angemessene Verfahrensdauer bzw. in seinen Eigentumsrechten verletzt.

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen. Die strittige Verzögerung sei nicht als Weigerung oder schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, sondern einzig und allein unter dem Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer zu sehen. Der Bf. hätte eine neue Beschwerde nach der Lex Pinto einbringen sollen.

Der GH wird diesen Punkt unter dem Recht eines Bf. auf Entscheidung durch ein Gericht und insbesondere die Verpflichtung des Staates, vollstreckbare Entscheidungen der Justiz zu vollziehen, betrachten.

Was das Argument der Regierung anlangt, der Bf. hätte neuerlich einen Rechtsbehelf nach der Lex Pinto einlegen sollen, würde eine solche Vorgangsweise zu einem circulus vitiosus führen, wäre doch ein Bf. dann verpflichtet, gegen das Versagen eines Rechtsmittels ein weiteres einzubringen. Eine derartige Vorgehensweise würde ein unangemessenes Hindernis für die effektive Ausübung des Individualbeschwerderechts iSv. Art. 34 EMRK darstellen.

Was Art. 1 1. Prot. EMRK anlangt, erinnert der GH daran, dass die Unmöglichkeit für eine Person, die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergangenen Urteils zu erwirken, einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht gemäß dem ersten Satz von Art. 1 Abs. 1 1. Prot. EMRK darstellt.

Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen. Da die Beschwerdepunkte weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

a) Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der GH hat bereits im Fall Cocchiarella/I festgehalten, es sei zulässig, wenn eine Behörde eine gewisse Zeit für die Zahlung einer Entschädigung brauche, jedoch sollten im Allgemeinen nicht mehr als sechs Monate nach Ergang der vollstreckbaren Entschädigungsentscheidung verstreichen.

Im vorliegenden Fall erhielt der Bf. seine Entschädigung erst zwölf Monate nach Übermittlung der Entscheidung an die Gerichtskanzlei. Damit wurde der Zeitraum von sechs Monaten ab Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung bei weitem überschritten.

Die Regierung legt dar, die Frist von sechs Monaten betreffend die Zahlung der „Pinto-Entschädigung" solle erst dann zu laufen beginnen, wenn der Verwaltung die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz von der Kanzlei übermittelt oder wenn sie über den Ergang einer solchen vom Bf. verständigt worden sei.

Der GH stellt dazu fest, dass besagte Verständigung gemäß den Art. 5 der Lex Pinto und Art. 133 der italienischen ZPO innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung der Entscheidung an die Gerichtskanzlei zu erfolgen hat. Dieser Umstand kann daher nicht ausschlaggebend sein.

Was die behauptete Notwendigkeit der Verständigung des Bf. über die „Pinto-Entscheidung" angeht, ist darauf hinzuweisen, dass laut Art. 3 Abs. 6 der Lex Pinto die vom Gericht zweiter Instanz getroffene Entscheidung unmittelbar nach ihrer Ablieferung in der Gerichtskanzlei vollstreckbar ist, was zur Folge hat, dass die Verwaltung den festgesetzten Entschädigungsbetrag an den Begünstigten anzuweisen hat. Eine Verständigung ist nur notwendig, falls Exekution geführt wird.

Im vorliegenden Fall wäre es unpassend, von einer Person, die eine gerichtlich anerkannte Forderung gegen den Staat erwirkt hat, zu verlangen, ein Exekutionsverfahren zwecks Befriedigung ihres Anspruchs anstrengen zu müssen. Der These der Regierung kann daher nicht gefolgt werden. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

b) Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

Die Regierung bringt vor, Art. 1 1. Prot. EMRK sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da der verspäteten Umsetzung der „Pinto-Entscheidung" ohnehin im Wege der Zahlung von Verzugszinsen Rechnung getragen worden sei.

Der GH hat bereits im Fall Shmalko/UA eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt, wo eine zu Gunsten des Bf. ergangene Entscheidung erst 15 Monate nach ihrer Verkündung vollstreckt wurde. Im Fall Lupacescu u.a./MD, dem die Zahlung einer Haftentschädigung erst zwölf Monate nach der einschlägigen Entscheidung zugrunde lag, hielt der GH fest, dass die verspätete Zahlung der Entschädigung die aus der illegalen Anhaltung resultierende Frustration notwendigerweise verstärken musste, was eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK zur Folge habe.

Der GH ist der Ansicht, dass diese Gründe mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, da der Bf. ein Wiedergutmachungsverfahren angestrengt hat, um für aus einer Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer resultierende Nachteile entschädigt zu werden, und sich nachfolgend in der – zusätzlichen – frustrierenden Situation befand, sich mit Schwierigkeiten in Bezug auf die Zahlung einer solchen Entschädigung konfrontiert zu sehen.

Was die Schwelle einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK anlangt, hält es der GH auch hier für angemessen, sich auf eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der einschlägigen gerichtlichen Entscheidung zu konzentrieren.

Zum Argument der Regierung ist zu sagen, dass der Bf. einen Betrag von € 23,– an Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Entschädigung erhalten hat. Mit Rücksicht auf den Charakter der internen Rechtsbehelfe und der Tatsache, dass der Bf. nicht gehalten war, ein Exekutionsverfahren zu veranlassen, war der Zuspruch von Verzugszinsen nicht ausschlaggebend. Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 13 und Art. 53 EMRK:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Bf. beanstandet die Ineffektivität von Rechtsmitteln nach der Lex Pinto, was sich anhand der unzureichenden Wiedergutmachung zeige, und beklagt sich über die zeitliche Verzögerung im Zusammenhang mit der Zahlung der Entschädigung. Er beruft sich auf die Art. 13 EMRK und Art. 53 EMRK (Wahrung anerkannter Menschenrechte).

Der GH wird diese Behauptungen unter Art. 13 EMRK prüfen. Er hat bereits in seinem Urteil im Fall Delle Cave und Corrado/I festgestellt, die Tatsache allein, dass die Höhe einer im „Pinto-Verfahren" zuerkannten Entschädigung ungenügend sei, reiche nicht aus, um auf die Ineffektivität von Rechtsbehelfen nach der Lex Pinto schließen zu können. Der Beschwerdepunkt wegen unzureichender Entschädigung nach der Lex Pinto ist folglich wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK für unzulässig zu erklären.

Der Beschwerdepunkt wegen verspäteter Zahlung der „Pinto-Entschädigung" ist hingegen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden.

2. In der Sache selbst:

Der GH hat bereits im Fall Kudla/PL festgehalten, dass die Vertragsstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, was die Art und Weise anlangt, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen, dem von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelf Geltung zu verschaffen. Im bereits zitierten Fall Cocchiarella/I hat er betont, dass unter der Voraussetzung, dass Staaten einen signifikanten Schritt in Richtung eines Entschädigungsanspruchs setzen, ihnen vom GH ein größeres Ermessen einzuräumen ist, um diesen Anspruch in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem und den rechtlichen Traditionen zu organisieren. Den Anforderungen des Art. 13 EMRK ist nur dann Genüge getan, wenn der gegen die Missachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsbehelf ein effektives, angemessenes und zugängliches Rechtsmittel bleibt, um die exzessive Dauer eines Gerichtsverfahrens zu sanktionieren.

Der GH hat bereits festgestellt, dass die Zahlung der „Pinto-Entschädigung" erst zwölf Monate nach Vollstreckbarkeit der ihr zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung erfolgte. Darüber hinaus hat er in acht von neun Urteilen der Großen Kammer vom 29.3.2006 hervorgehoben, dass die von den Gerichten unter der Lex Pinto zugesprochenen Summen den Bf. verspätet oder gar nicht ausbezahlt worden waren. Seit dieser Zeit hat er mehr als 50 Urteile gegen Italien wegen exzessiver Verfahrensdauer in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gefällt. In all diesen Urteilen wurde neben einer Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer auch eine verspätete Zahlung der „Pinto-Entschädigung" beobachtet.

Schließlich ist ab September 2007 eine ziemlich ansehnliche Zahl an neuen Beschwerden gegen Italien zu beobachten, die ausnahmslos verspätete Zahlungen von „Pinto-Entschädigungen" zum Gegenstand haben. Über 500 wurden kürzlich der Regierung zur Stellungnahme übermittelt, was auf Probleme mit dem Funktionieren der Lex Pinto schließen lässt.

Auf der anderen Seite haben die für die Umsetzung der Lex Pinto zuständigen Gerichte beinahe 16.000 Entscheidungen getroffen, sodass ungeachtet der zahlreichen beim GH anhängigen Fälle wegen verspäteter Zahlung der Entschädigung nach der Lex Pinto zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden kann, diese weise eine strukturelle Ineffektivität auf.

Die Verspätung von zwölf Monaten im Zusammenhang mit der „Pinto-Entschädigung" ist somit ungeachtet der festgestellten Verletzung der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK nicht ausreichend bedeutend, um die Effektivität der Lex Pinto in Frage zu stellen.

Dem GH erscheint es jedoch angemessen, die Regierung auf das Problem von verspäteten Entschädigungen nach der Lex Pinto aufmerksam zu machen. Den nationalen Behörden müssen adäquate und ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sich der GH nicht mit einer großen Zahl von Wiederholungsfällen mit Rücksicht auf die von den italienischen Gerichten festgesetzte Entschädigung nach der Lex Pinto und/oder deren verspäteter Zahlung konfrontiert sieht, wodurch die Effektivität des Beschwerdemechanismus in Straßburg in Frage gestellt wäre. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 3.950,– für immateriellen Schaden, € 1.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kudla/PL v. 26.10.2000, NL 2000, 219; ÖJZ 2001, 908; EuGRZ 2004, 484.

Shmalko/UA v. 20.7.2004.

Lupacescu u.a./MD v. 21.3.2006.

Cocchiarella/I v. 29.3.2006 (GK).

Delle Cave und Corrado/I v. 5.6.2007.

Aragosa/I v. 18.12.2007.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.3.2009, Bsw. 22644/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 94) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Simaldone.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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