RS0121638 – OGH Rechtssatz
RS0121638 – OGH Rechtssatz
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Die §§ 1422, 1423 ABGB räumen zwar demjenigen, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, die Möglichkeit ein, eine Abtretung der Rechte zu begehren, verpflichten diesen aber nicht dazu. Hat der Zahlende nicht einmal schlüssig die Abtretung verlangt, so führt die Zahlung zur Tilgung und damit zum Untergang der Sicherungsrechte; es steht ihm gegen den Schuldner dann nur der Anspruch nach § 1042 ABGB zu.