JudikaturJustizRS0121601

RS0121601 – AUSL EMGR, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2021

Art 5 Abs 4 MRK ist im Verhältnis zu Art 6 MRK lex specialis, Verhandlungen über die Rechtsmäßigkeit der Untersuchungshaft müssen daher nicht in jeden Fall öffentlich durchgeführt werden. Verfahren über Anträge auf Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffen nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage und fallen daher unter dem strafrechtlichen Aspekt nicht unter Art 6 MRK. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Aspekts von Art 6 MRK erinnert der Gerichtshof daran, dass die Bestimmungen der Konvention im Einklang miteinander auszulegen sind. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, aus dem zivilrechtlichen Aspekt von Art 6 MRK strengere Anforderungen abzuleiten, als jene die sich im strafrechtlichen Bereich durch das gründliche Schutzsystem von Art 5 Abs 4 und Art 6 MRK ergeben. Reinprecht gegen Österreich.

Entscheidungen
4