Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Zwischenurteil nunmehr zu lauten hat: „Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 14 MRG ist – vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung – gegeben. Die Entscheidung über die Wirksamkeit de…
Text Entscheidungsgründe: Das Wohnhaus in der R***** 34 in Salzburg, in dem sich die vom Beklagten jedenfalls seit 1999 gemietete Wohnung befindet, wurde 1939 errichtet und hat nur zwei selbständige Wohnungen. Derzeit bezahlt der Beklagte an Miete inklusive aller Nebenkosten 678,44 EUR (rund 8,92 EUR/m²)…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. 1. Nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG kann der Vermieter aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen, wenn die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Decku…